Unser Selbstverständnis
Die LAG A | B | T ist Wegbereiter und Teil eines barrierefreien und durchlässigen Arbeitsmarktes für alle.
Geschäftsordnung
der Landesarbeitsgemeinschaft Arbeit | Bildung | Teilhabe in Niedersachsen
§ 1 Name, Sitz, Rechtsstatus und Geschäftsjahr
(1) Der Zusammenschluss trägt den Namen „Landesarbeitsgemeinschaft Arbeit | Bildung | Teilhabe in Niedersachsen“.
(2) Die LAG Arbeit | Bildung | Teilhabe ist eine Facharbeitsgemeinschaft der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen e. V. (LAG FW). Sie arbeitet in allen relevanten Angelegenheiten mit der LAG FW eng zusammen, fördert die gemeinsame Meinungsbildung, den Meinungsaustausch und die enge Kooperation. Zur Sicherstellung benennt der Vorstand der LAG Arbeit | Bildung | Teilhabe ein Mitglied in den Ausschuss Behindertenhilfe. Die LAG FW und die LAG Arbeit | Bildung | Teilhabe stellen die enge Kooperation auch durch den Austausch aller relevanten Protokolle sicher.
(3) Die LAG Arbeit | Bildung | Teilhabe versteht sich als Teil der Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen (BAG:WfbM) gemäß § 6 der BAG:WfbMSatzung.
(4) Als Facharbeitsgemeinschaft der LAG FW hat die LAG Arbeit | Bildung | Teilhabe im Hinblick auf ihr Themen und Aufgabenfeld der Arbeits und Berufsförderung beeinträchtigter Menschen das Recht zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Interessenvertretung ihrer Mitglieder und ihrer eigenen Interessen gegenüber Parlament, Regierung, Behörden, Verbänden und Institutionen.
(5) Die LAG Arbeit | Bildung | Teilhabe hat ihren ständigen Sitz in der Landeshauptstadt Hannover.
(6) Aktivitäten, Niederlassungen, lokale und regionale Gemeinschaften der LAG Arbeit | Bildung | Teilhabe sind auch an anderen Orten in Niedersachsen möglich. Die jeweils zutreffenden Kontaktadressen sind im Geschäftsverkehr deutlich gemacht.
(7) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Die LAG Arbeit | Bildung | Teilhabe ist der freiwillige Zusammenschluss der Träger von Leistungserbringern zur Arbeits und Berufsförderung beeinträchtigter Menschen in Niedersachsen. Näheres über Art und Charakter der Träger und ihres Einrichtungsangebotes regelt § 4 Abs. 1 der Geschäftsordnung.
(2) Die LAG Arbeit | Bildung | Teilhabe arbeitet nach der festen Überzeugung, dass die enge Abstimmung, der kollegiale Erfahrungs und Meinungsaustausch sowie die Zusammenarbeit mit allen Organisationen der beeinträchtigten Menschen eine Grundvoraussetzung für eine einbeziehungsbereite und einbeziehungsfähige Gesellschaft ist.
(3) Die LAG Arbeit | Bildung | Teilhabe vertritt die Interessen ihrer Mitgliedschaft gegenüber Dritten mit dem Ziel, dass beeinträchtigte Menschen gleichberechtigt einbezogen und ohne Diskriminierung am gesellschaftlichen Leben teilhaben können. Schwerpunkt der Interessenvertretung ist das Arbeits und Erwerbsleben.
(4) Sie stärkt die Zusammenarbeit und den Meinungsaustausch ihrer Mitglieder, unterstützt sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und Leistungen auf der Grundlage fachlicher Erfordernisse, der einschlägigen rechtlichen Vorschriften und verbessert so ihre Leistungsqualität im Interesse der beeinträchtigten Menschen.
(5) Die LAG Arbeit | Bildung | Teilhabe fördert die fachlichen Kompetenzen ihrer Mitglieder
a) zur Weiterentwicklung der beruflichen Qualifikation und
b) zur Unterstützung der Tätigkeit der Werkstatträte.
(6) Zu den Aufgaben der LAG Arbeit | Bildung | Teilhabe gehören insbesondere die
a) Vertretung, Beratung, Unterstützung und Koordinierung ihrer Mitglieder in allen Angelegenheiten im Sinne des § 1 Abs. 4,
b) Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen und ihre Weiterentwicklung,
c) Sammlung und der Austausch von Informationen, Erfahrungen und Ergebnissen,
d) Einflussnahme auf die Entwicklung von Konzeptionen, Erarbeitung von Empfehlungen, Richtlinien und Maßnahmen zu ihrer Verwirklichung,
e) Interessenvertretung gegenüber Ministerien, Sozialleistungs und Rehabilitationsträgern, Berufsorganisationen, Verbänden und Einrichtungen vor allem auf Landesebene, die Einflussnahme auf deren Entscheidungen und Maßnahmen sowie die Zusammenarbeit mit ihnen zugunsten der Mitgliedschaft und der beeinträchtigten Menschen,
f) Einwirkung auf die Gesetzgebung,
g) Unterstützung bei rechtlichen Angelegenheiten von landesweiter Bedeutung.
(7) Zu den Aufgaben der LAG Arbeit | Bildung | Teilhabe gehören zudem die
a) Weitergabe von Anregungen, Vorschlägen und Angeboten zur Fort und Weiterbildung der Werkstattleitungen und des Fachpersonals,
b) Förderung von Kooperationen, wirtschaftlichen Aktivitäten, die Beteiligung an geeigneten Veranstaltungen und Messen,
c) Mitarbeit an Forschungsvorhaben, ihre Vorbereitung oder Veranlassung,
d) Entwicklung und Umsetzung einer wirkungsvollen, überzeugenden Öffentlichkeitsarbeit und die entsprechende Hilfestellung für die Mitgliedschaft.
(8) Die LAG Arbeit | Bildung | Teilhabe führt Maßnahmen und Veranstaltungen selbstständig und in eigener Verantwortung durch, die geeignet sind, ihre Ziele und Aufgaben zu erfüllen oder regt sie an.
(9) Die Mitglieder und die LAG FW werden in geeigneter Weise und regelmäßig über die Aktivitäten und deren Ergebnisse informiert.
§ 3 Haushalt und Gemeinnützigkeit
(1) Die LAG Arbeit | Bildung | Teilhabe führt einen eigenen Haushaltsplan. Der Vorstand der LAG Arbeit | Bildung | Teilhabe erstellt jährlich einen Wirtschaftsplan, der vom Vorstand der LAG FW genehmigt wird. Es wird für die LAG Arbeit | Bildung | Teilhabe ein eigener Jahresabschluss erstellt, der in den Jahresabschluss der LAG FW integriert wird. Näheres regelt die Geschäftsordnung der LAG FW. Die Landeskonferenz kann dafür aus den Reihen der Mitgliedschaft zwei Finanzberichterstatter benennen.
(2) Die LAG Arbeit | Bildung | Teilhabe verfolgt durch die in § 2 genannten Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Absatzes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Die LAG Arbeit | Bildung | Teilhabe ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der LAG Arbeit | Bildung | Teilhabe dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der LAG Arbeit | Bildung | Teilhabe. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der LAG Arbeit | Bildung | Teilhabe fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die LAG Arbeit | Bildung | Teilhabe kann als Teil des steuerbegünstigten Vereins LAG FW auf ihre Zwecke gerichtete Spenden entgegen nehmen und im Auftrag der LAG FW entsprechende Bescheinigungen ausstellen.
§ 4 Mitgliedschaft und ihre Beendigung
(1) Die Mitgliedschaft bei der LAG Arbeit | Bildung | Teilhabe können Rechtsträger der Leistungserbringer zur Arbeits und Berufsförderung von Menschen mit Beeinträchtigungen in Niedersachsen erwerben. Als Einrichtungen dieser Leistungserbringer gelten u. a. Werkstätten, andere Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX, Integrationsprojekte und –dienste und Anbieter von tagesstrukturierenden Leistungen.
(2) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der LAG Arbeit | Bildung | Teilhabe mit einfacher Mehrheit. Bei dessen Ablehnung oder Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung der LAG Arbeit | Bildung | Teilhabe.
(3) Die Mitglieder verpflichten sich zur Anerkennung dieser Geschäftsordnung, zur Unterstützung der Arbeit der LAG Arbeit | Bildung | Teilhabe und zur rechtzeitigen Zahlung des Mitgliedsbeitrages.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt. Er muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem LAG Arbeit | Bildung | Teilhabe Vorstand erfolgen. Er wird nach Ablauf einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres wirksam.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt bei Rückstand eines Jahresbeitrages von mehr als sechs Monaten nach Fälligkeit. Das Erlöschen und sein Zeitpunkt werden vom Vorstand festgestellt. Das beitragsrückständige Mitglied muss frühzeitig und schriftlich darauf aufmerksam gemacht werden, dass die Mitgliedschaft zu erlöschen droht. Die Zahlungspflicht endet nicht mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss. Ein Ausschluss ist möglich, wenn das Mitglied wiederholt gegen geltendes Recht oder Bestimmungen der Geschäftsordnung verstößt oder wiederholt die Aufgaben und Ziele der LAG Arbeit | Bildung | Teilhabe öffentlich diskreditiert oder den Beschlüssen der Organe zuwiderhandelt.
(7) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Er ist sofort wirksam. Der Ausschluss ist dem ehemaligen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Eine Rückzahlung des Mitgliedsbeitrages erfolgt nicht.
(8) Träger von Leistungserbringern, deren Mitgliedschaft erloschen oder die ausgeschlossen worden sind, können innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Verlustes ihrer Mitgliedschaft Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist an den Vorstand zu richten. Er hat keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung über den Widerspruch trifft die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 5 Organe der LAG Arbeit | Bildung | Teilhabe
(1) Die Organe der LAG Arbeit | Bildung | Teilhabe sind die Landesmitgliederversammlung (Landeskonferenz) und der Vorstand.
(2) Über die Sitzungen der Organe werden Niederschriften angefertigt.
(3) Die Funktionen LAG Arbeit | Bildung | Teilhabe Organe sind Wahlfunktionen. Die gewählten Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Alle Mandate enden mit Ablauf der Amtsperiode, durch Niederlegen des Mandats oder Abwahl.
§ 6 Die Landesmitgliederversammlung (Landeskonferenz)
(1) Die Landeskonferenz ist die Versammlung der LAG Arbeit | Bildung | Teilhabe Mitglieder.
(2) Die Konferenz wird mindestens jährlich auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens zwei Regionalarbeitsgemeinschaften (RAG:WfbM) oder zehn Prozent der Mitglieder vom LAG Arbeit | Bildung | Teilhabe Vorstand einberufen.
(3) Die Einladungen zu ordentlichen Landeskonferenzen sind der Mitgliedschaft mindestens zwei Monate vor Konferenzbeginn, der Vorschlag zur Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher bekannt zu geben. Im Übrigen gilt Abs. 7. Die Vorstandsmitglieder der LAG FW oder von diesen delegierte Vertreter sind ständige Gäste bei der Landeskonferenz.
(4) Stimmberechtigte Mitglieder der Landeskonferenz sind die bevollmächtigten Vertreter der Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Weitere Vertreter des Mitglieds haben Gaststatus. Die Landeskonferenz ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der bevollmächtigten Vertreter anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen sind nicht mitzuzählen.
(5) Die Aufgaben der Landeskonferenz sind
a) die Entgegennahme und Behandlung von Anträgen aus der Mitgliedschaft;
b) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes aus dem zurückliegenden Geschäftsjahr, auch über die Zusammenarbeit in der LAG FW; der Beschluss über die künftige Arbeit;
c) die Entgegennahme und Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit über den Jahresabschluss des Vorjahres, den Haushaltsplan des bevorstehenden Geschäftsjahres sowie über die Höhe und Zahlungsweise des Mitgliedsbeitrages;
d) die Entlastung der Vorstandsmitglieder der LAG Arbeit | Bildung | Teilhabe;
e) die Entgegennahme des Berichts über die Mitgliederentwicklung, Behandlung von Widersprüchen und die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern der LAG Arbeit | Bildung | Teilhabe mit einfacher Mehrheit;
f) der Austausch von Erfahrungen und Kenntnissen der Mitgliedschaft, insbesondere aus den RAG:WfbM;
g) die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zur Delegiertenversammlung der BAG:WfbM gemäß §§ 6 und 9 der BAG:WfbMSatzung;
h) die Beschlussfassung über diese Geschäftsordnung und ihre Änderungen sowie über die Auflösung der LAG Arbeit | Bildung | Teilhabe mit Dreiviertelmehrheit.
(6) Die Landeskonferenz wählt aus dem Kreis des Vorstandes nach § 8 Abs. 4 eine|n Landesvorsitzende|n und zwei stellvertretende Landesvorsitzende für eine Amtszeit von vier Jahren. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Gleiches gilt für die Abwahl.
(7) Wahlen, Entscheidungen über Satzungsänderungen, Abwahl des|der Landesvorsitzenden und des|der stellvertretenden Landesvorsitzenden sowie Anträge an die Landeskonferenz müssen der Mitgliedschaft mindestens zwei Monate vor einer Landeskonferenz bekannt gemacht werden. Sie können nur behandelt werden, wenn sie auf der Tagesordnung nach § 6 Abs. 3 der Geschäftsordnung stehen.
§ 7 Der Vorstand der LAG Arbeit | Bildung | Teilhabe
(1) Der|die Landesvorsitzende und die stellvertretenden Landesvorsitzenden werden von der Landeskonferenz für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Im Übrigen gilt § 6.
(2) Die Vertreter|innen der LAG Arbeit | Bildung | Teilhabe nach § 7 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung sind besondere Vertreter des rechtsfähigen Vereins „Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen e. V.“ i. S. § 30 BGB. Die Vertretungsvollmacht erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dieser Geschäftsordnung ergeben.
(3) Die Mandatsträger nach § 8 Abs. 4 Geschäftsordnung bilden gemeinsam mit der|dem Landesvorsitzenden und den stellvertretenden Landesvorsitzenden nach § 7 Abs. 1 den Vorstand.
(4) Ordentliche Mitglieder im Präsidium der BAG:WfbM gehören dem LAG Arbeit | Bildung | Teilhabe Vorstand mit vollem Stimmrecht an, sofern ihr Träger Mitglied der LAG Arbeit | Bildung | Teilhabe ist.
(5) Weitere Fachleute und Mitglieder des Vorstandes der LAG:Werkstatträte können als nicht stimmberechtigte Mitglieder durch den Vorstand zur Mitarbeit im Vorstand berufen werden.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenhaltungen sind nicht mitzuzählen.
§ 8 Regionale Arbeitsgemeinschaften der LAG Arbeit | Bildung | Teilhabe
(1) Die Mitglieder der LAG Arbeit | Bildung | Teilhabe bilden in den Regionen Niedersachsens regionale Arbeitsgemeinschaften (RAG Arbeit | Bildung | Teilhabe).
(2) Es bestehen fünf RAG Arbeit | Bildung | Teilhabe, und zwar die Regionen
NiedersachsenMitte,
Niedersachsen NordOst,
Niedersachsen SüdOst,
Niedersachsen NordWest und
Niedersachsen SüdWest.
(3) Die Regionen entsprechen der Aufteilung gemäß der Mitgliederliste vom 1. Januar 2012. Änderungen der regionalen Zuordnung sind möglich. Auf Antrag einer Region entscheidet die Landeskonferenz mit Zweidrittelmehrheit über eine Neuzuordnung. Der Antrag ist an den LAG Arbeit | Bildung | Teilhabe Vorstand zu richten.
(4) Die Mitglieder der RAG Arbeit | Bildung | Teilhabe wählen den|die Regionalvorsitzende|n und eine|n Stellverteter|in mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen sind nicht mitzuzählen. Die Gewählten sind Mitglieder des LAG Arbeit | Bildung | Teilhabe Vorstandes gemäß § 7 Abs. 3 dieser Geschäftsordnung.
(5) Die Wahl der Regionalvorsitzenden und ihrer Stellvertreter|innen findet regelmäßig im Rhythmus vor der Wahl des|der Landesvorsitzenden und seiner|ihrer Stellvertreter|innen statt. Die Amtszeit der Regionalvorsitzenden und ihrer Stellvertreter|innen endet nach vier Jahren, spätestens jedoch mit dem regulären Ende der Amtszeit oder durch Niederlegen des Mandats.
(6) Die Mitglieder der RAG Arbeit | Bildung | Teilhabe treten mindestens jährlich zur Regionalversammlung zusammen. Die Versammlung soll spätestens drei Monate vor einer Landeskonferenz stattfinden.
(7) Die RAG Arbeit | Bildung | Teilhabe haben Antragsrecht gegenüber der Landeskonferenz.
§ 9 Mitgliedsbeitrag
(1) Zur Finanzierung ihrer Aufgaben erhebt die LAG Arbeit | Bildung | Teilhabe einen jährlichen Mitgliedsbeitrag.
(2) Über die Höhe, Berechnung und Zahlungsweise des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Landeskonferenz.
(3) Der Jahresbeitrag beträgt mit Beschlussfassung dieser Geschäftsordnung 5 Euro (fünf) für jeden am Stichtag (31. Dezember des Vorjahres) besetzten Platz, mindestens jedoch 200 Euro (zweihundert).
(4) Die Verwaltung der Mitgliedsbeiträge erfolgt durch die LAG FW.
§ 10 Geschäftsführung
(1) Die Führung der laufenden Geschäfte obliegt dem|der Landesvorsitzenden.
(2) Laufende Geschäfte können teilweise den stellvertretenden Landesvorsitzenden oder anderen Vorstandsmitgliedern übertragen werden.
(3) Die Geschäftsführung nach Abs. 1 kann vom Vorstand einem|einer hauptamtlichen Geschäftsführer|in übertragen werden. Der Beschluss über die Bestellung und Abberufung bedarf einer Zweidrittelmehrheit aller Vorstandsmitglieder. Stimmenthaltungen sind nicht mitzuzählen.
(4) Die Geschäftsführung nach Abs. 3 wird vom Vorstand in einer Geschäftsordnung näher geregelt, die der Landeskonferenz zur Kenntnis gegeben wird.
§ 11 Auflösung der LAG Arbeit | Bildung | Teilhabe
(1) Auf Beschluss der Landeskonferenz kann die LAG Arbeit | Bildung | Teilhabe aufgelöst werden. Dafür ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.
(2) Das Vermögen der LAG Arbeit | Bildung | Teilhabe fällt nach Auflösung an die LAG FW.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung durch die Landeskonferenz und mit der Gegenzeichnung durch die LAG FW in Kraft. Änderungen treten ebenfalls nach Gegenzeichnung durch die LAG FW in Kraft.
Beschlossen von der Landeskonferenz (Mitgliederversammlung) LAG Arbeit | Bildung | Teilhabe am 12. November 2019 und vom Vorstand der LAG Freie Wohlfahrtspflege Niedersachsen am 12.11.2019 gegengezeichnet.
Die LAG A | B | T ist Wegbereiter und Teil eines barrierefreien und durchlässigen Arbeitsmarktes für alle.
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